Segway Frankfurt

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SEGWAY TOURS FRANKFURT
Office: +49 6978056330

Mo-So: 8:00-18:00 Uhr

Samstag & Sonntag

Mobil: +491775356610

Häufig gestellte Fragen:

Mindestalter 14 Jahre / Kein Führerschein erforderlich

 Körpergewicht: 45 – 115 kg

mindestens 1,40 m  groß

Für weibliche Teilnehmer: nicht schwanger  

Kein Einfluß von Alkohol oder sonstigen Drogen 

Der Fahrer, die Fahrerin muss körperlich Gesund und in der Verfassung sein ohne einschränkung ein Segway zu führen.

Der Teilnehmer darf keine das Fahren mit dem Segway einschränkende körperliche gebrechen haben.

Der Fahrer benötigt kein Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein. Das Mindestalter für das Fahren mit einem Segway liegt bei 14 Jahren.

Mit dem Segway darf man  nur – sofern vorhanden – auf Fahrradwegen oder einem Schutzstreifen fahren. Gibt es keinen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Bürgersteig sind Segway nicht erlaubt, für Fußgängerzonen, die nicht durch eine Beschilderung freigegeben sind, ist eine Sondergenehmigung nötig. Dort muss immer die Geschwindigkeit angepasst werden – Fußgänger haben stets Vorrang, dürfen nicht behindert oder gefährdet werden. Zudem gilt ein striktes Rechtsfahrgebot. Außerdem müssen Segway-Fahrer grundsätzlich hintereinander herfahren. Einzige Ausnahme: Fahrradstraßen.

Es besteht keine Helmpflicht, dennoch empfehlen wir dringend einen geeigneten Schutzhelm zu tragen. Gerne stellen wir Ihnen kostenfrei einen Helm zur Verfügung.

Bequeme Schuhe sind zu Empfehlen. Keine hohen Absätze

Bequeme Kleidung je nach Wetterlage/Witterung.

Sollte für eine Tour die Mindestteilnehmerzahl von zwei Personen unterschritten werden, behalten wir uns das Recht vor, die Tour bis 12 Stunden vor Tourbeginn  abzusagen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Bei Idealen Fahrbedigungen beträgt die Reichweite 30km mit einer Akkuladung.

Beim Segway gilt eine minimale Zuladung von 45kg und eine maximale von 118kg

Es Besteht keine Unfallversicherung für die Tourteilnehmer.

Unsere Segway sind Kasko Versichert und haben eine Selbstbeteiligung von 250€

Ein Segway erreicht eine Maximalgeschwindigkeit von 20km/h und wiegt ca. 48 kg

Seit dem 15.6.2019 ersetzt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung die bisher gültige Mobilitätshilfenverordnung (MobHV). 

Auszug aus der Verordnung zur Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am öffentlichen Verkehr §7

Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr

Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen  abweichend von Absatz 1 4 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen  abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege  befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.

Abweichend von Absatz 1 darf mit elektronischen Mobilitätshilfen von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts  zu fahren, nicht abgewichen werden. Wer elektronische Mobilitätshilfen führt muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. In Fahrradstraßen darf auch nebeneinander gefahren werden. Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt, dürfen elektronische Mobilitätshilfen geschoben werden. Soweit keine  Fahrrichtungsanzeiger  vorhanden sind, sind  Richtungsänderungen durch Handzeichen anzuzeigen.

Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen führt muss seine Geschwindigkeit  anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Uberholen zu ermöglichen. Ist eine Richtung durch  Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit elektronischen Mobilitätshilfen. 

Abweichen von den Absätzen 1 bis 3 können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für das Fahren mit elektronischen  Mobilitätshilfen auf  anderen Verkehrsflächen für  bestimmte Einzelfälle oder allgemein für  bestimmte Antragsteller zulassen.